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  • Der günstige Weg zum Traum E-Bike.

    FAQ

    Grundsätzlich ja, da Sie als Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber einen Überlassungsvertrag schließen. In diesem vereinbaren beide Parteien u. a., ob Familienmitglieder (die im gleichen Haushalt leben) das Dienstrad ebenfalls nutzen dürfen. Unsere Versicherungsleistungen Bikeleasing-Komfort-Versicherung und Bikeleasing-Verschleiß-Versicherung decken eine vereinbarte familiäre Nutzung mit ab.

    Das liegt vor allem an den steuerlichen Vorteilen, die sich aus der Dienstwagen-Regelung ergeben. Beim Bikeleasing ist der Arbeitgeber der Leasingnehmer und überlässt das Rad dem Mitarbeiter zur Nutzung. Entscheidet sich ein Mitarbeiter für ein Dienstrad, entscheidet er sich gleichzeitig dafür, einen Teil seines Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug umzuwandeln. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen sowohl für ihn selbst und auch für den Arbeitgeber. Dabei wird der sogenannte geldwerte Vorteil für das Dienstfahrzeug 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers) wieder dem zu versteuernden Gehalt hinzugefügt. Durch das geringere zu versteuernde Einkommen sinken auch die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch entsprechende Leistungen um einen geringen Anteil (z. B. in der Altersrente). In unserem Vorteilsrechner können Sie sich selbst von der Ersparnis überzeugen.

    Der Begriff Gehaltsumwandlung ist eine Abwandlung des Begriffs Entgeltumwandlung. Hierbei erklärt sich der Mitarbeiter bereit, die Summe X seines vertraglich geregelten Gehalts als Sachbezug (z. B. Dienstrad) über einen definierten Zeitraum (z. B. Leasingdauer) zu erhalten. Da der Sachlohn für die Überlassung des Dienstrades nicht mit der kompletten Leasingrate zu versteuern ist, sondern pauschal über die sogenannte Dienstwagen-Regelung versteuert wird, entsteht ein deutlicher Steuervorteil. Dieser macht die Umwandlung für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber attraktiv. Durch die Gehaltsumwandlung spart der Arbeitnehmer einen Teil seiner Lohn- und Sozialversicherungsabgaben ein.

    Wir beabsichtigen den Mitarbeitern 3 Monate vor Laufzeitende ein Angebot zur Übernahme zu unterbreiten. Dieses dürfen wir aus steuerlichen Vorgaben nicht verbindlich zusagen.